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§ 68b ElWOG

Fassungen
10.06.2005 bis 02.03.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68b10.06.200502.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 b

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005,

Paragraph 68 b,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im Paragraph 22, Absatz 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen entspricht.

  1. Absatz 2,Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 22, Absatz 7, nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz 7, B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß Paragraph 22, Absatz 6, oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 6, erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40064874