Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater
im Rahmen der Beratung mit einer selbständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratungsgewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, daß diese Person keine Berufsberechtigung besitzt oder
unerlaubte Titel führen oder
Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten oder
ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses mißbrauchen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12090731
alte Dokumentnummer
N5199853619L