Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten: Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:
die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
die Fachprüfung für Steuerberater,
die Rechtsanwaltsprüfung,
die Ziviltechnikerprüfung,
die Prüfung für den Apothekerberuf,
die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,
die Abschlußprüfung an den Meisterschulen,
die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe,
die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe,
die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe,
die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe,
die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger,
die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros,
die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR40073272