Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik
Berufsprofil
§ 14. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 14, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
Planen von berufsorientierten Projekten,
rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,
Arbeiten mit Layoutbearbeitungssystemen, Zeichensystemen und Bildbearbeitungssystemen,
Zusammenstellen von Teilprodukten zu Endvorlagen,
Anwenden von Informationstechniken,
Vorbereiten der Medienprodukte für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,
Verwalten und Sichern von Daten,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.
Dokumentnummer
NOR12090825
Alte Dokumentnummer
N5199853738L