Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 16. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph 16, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR12090827
Alte Dokumentnummer
N5199853740L