Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
28.08.1998 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 288/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1728.08.199831.03.2006 BGBl. II Nr. 288/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 288/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 17, (1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeitsprobe aus einem der nachstehenden Gebiete zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Übernehmen, Bearbeiten und Ausgeben von Daten (Bewegtbildsequenzen oder Audiosequenzen),
  2. Ziffer 2
    Anfertigen eines Medienprodukts auf Grund analoger oder digitaler Vorlagen,
  3. Ziffer 3
    Digitalisieren und Weiterbearbeiten von Vorlagen,
  4. Ziffer 4
    Verbinden von Bildsequenzen, Textsequenzen und Tonsequenzen,
  5. Ziffer 5
    Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).
  1. Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      mediengerechte Gestaltung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.

Gesetzesnummer

10008003

Dokumentnummer

NOR12090828

Alte Dokumentnummer

N5199853741L