Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 17. (1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeitsprobe aus einem der nachstehenden Gebiete zu umfassen:Paragraph 17, (1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeitsprobe aus einem der nachstehenden Gebiete zu umfassen:
Übernehmen, Bearbeiten und Ausgeben von Daten (Bewegtbildsequenzen oder Audiosequenzen),
Anfertigen eines Medienprodukts auf Grund analoger oder digitaler Vorlagen,
Digitalisieren und Weiterbearbeiten von Vorlagen,
Verbinden von Bildsequenzen, Textsequenzen und Tonsequenzen,
Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).
(2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
mediengerechte Gestaltung,
fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.
Dokumentnummer
NOR12090828
Alte Dokumentnummer
N5199853741L