Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Allgemeine Fachkunde
§ 20. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 20, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,
Grundlagen der Informationstechniken,
Technische Grundlagen der Multimediaproduktion,
Organisatorische Grundlagen der Multimediaproduktion.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12090831
Alte Dokumentnummer
N5199853744L