Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezielle Fachkunde
§ 21. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:Paragraph 21, (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:
Anfertigen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),
Herstellen einer Broschüre (Arbeitsvorbereitung, Produktion und Endfertigung),
Anfertigen einer Internet-Homepage mit externen und internen Verknüpfungen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12090832
Alte Dokumentnummer
N5199853745L