Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 18 sinngemäß. Paragraph 24, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 18, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12090835
Alte Dokumentnummer
N5199853748L