Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
Planen von Projekten für Mediengestaltung,
projektbezogenes Betreuen und Beraten von Kunden,
Konzeption von Medienproduktionen,
rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,
Gestalten von Layouts und Erstellen von Mediendesigns,
rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen und Fertigstellen von Endprodukten,
rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern,
Zusammenstellen von Daten zu Endvorlagen,
Anwenden von verschiedenen Informationstechniken,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.
Dokumentnummer
NOR12090813
Alte Dokumentnummer
N5199853726L