Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat die Durchführung einer Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat die Durchführung einer Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Entwerfen eines Konzepts einer Multimediaproduktion auf Grund analoger und digitaler Vorlagen,
Anfertigen eines einfachen Medienprodukts,
rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen,
Gestalten und Bearbeiten von Texten und Bildern nach redaktionellen und technischen Vorgaben,
Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Einhalten der Vorgaben,
mediengerechte Gestaltung,
zweckentsprechender optischer Eindruck,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.
Dokumentnummer
NOR12090816
Alte Dokumentnummer
N5199853729L