Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.1998 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 288/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.08.199831.03.2006 BGBl. II Nr. 288/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 288/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat die Durchführung einer Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. Ziffer eins
    Entwerfen eines Konzepts einer Multimediaproduktion auf Grund analoger und digitaler Vorlagen,
  2. Ziffer 2
    Anfertigen eines einfachen Medienprodukts,
  3. Ziffer 3
    rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen,
  4. Ziffer 4
    Gestalten und Bearbeiten von Texten und Bildern nach redaktionellen und technischen Vorgaben,
  5. Ziffer 5
    Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit und Einhalten der Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      mediengerechte Gestaltung,
    4. Ziffer 4
      zweckentsprechender optischer Eindruck,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.

Gesetzesnummer

10008003

Dokumentnummer

NOR12090816

Alte Dokumentnummer

N5199853729L