Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.08.1998 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 290/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.08.199831.05.2015 BGBl. II Nr. 290/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktionstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 290/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Produktionstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. Ziffer 2
    Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  3. Ziffer 3
    Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
  4. Ziffer 4
    fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
  5. Ziffer 5
    Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen auf (auch rechnergestützten) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,
  6. Ziffer 6
    Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen der Arbeitsabläufe von Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,
  7. Ziffer 7
    Produktionsplanung/Montageplanung und Produktionssteuerung/Montagesteuerung sowie betriebliche Logistik und Lagerhaltung,
  8. Ziffer 8
    Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  9. Ziffer 9
    Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, sowie Durchführen von einfachen Instandhaltungsarbeiten,
  10. Ziffer 10
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards,
  11. Ziffer 11
    Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Schlagworte





Sicherheitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10008005

Dokumentnummer

NOR12090853

Alte Dokumentnummer

N5199853768L