Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.1998 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 290/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.08.199831.05.2015 BGBl. II Nr. 290/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktionstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 290/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe eine Vorrichtung anzufertigen ist,
    2. Ziffer 2
      die Herstellung einer elektropneumatischen Schaltung oder Steuerung nach Angabe.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von vier Stunden zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden, wobei der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Dauer von vier Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen ist.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      bei der mechanischen Prüfarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins :
      1. Litera a
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,
      2. Litera b
        funktionsgerechter Zusammenbau und Kontrolle,
      3. Litera c
        Maßhaltigkeit;
    2. Ziffer 2
      bei der Herstellung einer elektropneumatischen Schaltung oder Steuerung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 :
      1. Litera a
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,
      2. Litera b
        fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Verbindungen,
      3. Litera c
        fachgerechte Funktionsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10008005

Dokumentnummer

NOR12090856

Alte Dokumentnummer

N5199853771L