Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktionstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe eine Vorrichtung anzufertigen ist,
die Herstellung einer elektropneumatischen Schaltung oder Steuerung nach Angabe.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zu Grunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von vier Stunden zu Grunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden, wobei der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen ist.Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden, wobei der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Dauer von vier Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen ist.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1:bei der mechanischen Prüfarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins :
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,
funktionsgerechter Zusammenbau und Kontrolle,
bei der Herstellung einer elektropneumatischen Schaltung oder Steuerung gemäß Abs. 1 Z 2:bei der Herstellung einer elektropneumatischen Schaltung oder Steuerung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 :
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,
fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Verbindungen,
fachgerechte Funktionsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR12090856
Alte Dokumentnummer
N5199853771L