Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktionstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings insbesondere hinsichtlich der Arbeitsablaufplanung und Materialplanung festzustellen.
(3)Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(4)Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Umweltschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR12090857
Alte Dokumentnummer
N5199853772L