Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.08.1998 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 290/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 728.08.199831.05.2015 BGBl. II Nr. 290/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktionstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 290/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10008005

Dokumentnummer

NOR12090858

Alte Dokumentnummer

N5199853773L