Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß. Paragraph 13, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 8, sinngemäß.
Schlagworte
Mandantenbetreuung
Dokumentnummer
NOR12090878
Alte Dokumentnummer
N5199853794L