Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.Paragraph 15, (1) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(2)Absatz 2,Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(3)Absatz 3,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Notariatskanzlei im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12090880
Alte Dokumentnummer
N5199853796L