Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent -
Rechtsanwaltskanzlei
Berufsprofil
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 16, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Rechtsanwaltskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,
Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichtsangelegenheiten, insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,
Behandeln von Kurrentien,
Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen,
Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,
Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Dokumentnummer
NOR12090881
Alte Dokumentnummer
N5199853797L