Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Büroorganisation
§ 21. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Paragraph 21, (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz und Registratur,
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
(2)Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs (Anm.: richtig: Gesprächs) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs Anmerkung, richtig: Gesprächs) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12090886
Alte Dokumentnummer
N5199853802L