Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
28.08.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 291/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2628.08.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 291/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 291/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 26, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10008006

Dokumentnummer

NOR12090891

Alte Dokumentnummer

N5199853807L