Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
28.08.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 291/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2928.08.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 291/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 291/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 29, (1) Personen, die einen vom Österreichischen Rechtsanwaltsverein durchgeführten Rechtsanwaltsgehilfenkurs besucht haben und eine zumindest einjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf den Gegenstand Fachgespräch, ablegen.

  1. Absatz 2,Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
  2. Absatz 3,Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
  3. Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Rechtsanwaltskanzlei im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei anzurechnen.

Gesetzesnummer

10008006

Dokumentnummer

NOR12090894

Alte Dokumentnummer

N5199853810L