Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Personen, die einen vom Österreichischen Rechtsanwaltsverein durchgeführten Rechtsanwaltsgehilfenkurs besucht haben und eine zumindest einjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf den Gegenstand Fachgespräch, ablegen.Paragraph 29, (1) Personen, die einen vom Österreichischen Rechtsanwaltsverein durchgeführten Rechtsanwaltsgehilfenkurs besucht haben und eine zumindest einjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf den Gegenstand Fachgespräch, ablegen.
(2)Absatz 2,Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(3)Absatz 3,Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(4)Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Rechtsanwaltskanzlei im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12090894
Alte Dokumentnummer
N5199853810L