Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.08.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 291/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 728.08.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 291/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 291/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Büroorganisation

Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    betriebliche Abläufe,
  2. Ziffer 2
    Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz und Registratur,
  3. Ziffer 3
    Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
  4. Ziffer 4
    Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10008006

Dokumentnummer

NOR12090872

Alte Dokumentnummer

N5199853788L