Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.08.1998 bis 31.10.2001 — BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.08.199831.10.2001 BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 292/1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sportartikelmonteur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. Ziffer 2
    Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  3. Ziffer 3
    Pflegen und Warten der einschlägigen Meßgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  4. Ziffer 4
    Analysieren von Störungen und Reparieren der Geräteteile, Anlagen und Systeme,
  5. Ziffer 5
    Montieren und Demontieren von Geräteteilen, Anlagen und Systemen an Sportgeräten,
  6. Ziffer 6
    fachgerechtes und funktionsgerechtes Warten (Prüfen, Einstellen und Anschließen) von mechanischen, elektrischen und elektronischen Geräteteilen oder Anlageteilen,
  7. Ziffer 7
    Ausrüsten oder Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen oder Zusatzgeräten,
  8. Ziffer 8
    Marktbeobachtung über Sportartikel,
  9. Ziffer 9
    Führen von Beratungsgesprächen und Informationsgesprächen,
  10. Ziffer 10
    Erstellen und Führen von Servicedokumentationen und Materialdokumentationen,
  11. Ziffer 11
    Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Material und Restprodukten.

Gesetzesnummer

10008007

Dokumentnummer

NOR12090896

Alte Dokumentnummer

N5199853813L