Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sportartikelmonteur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sportartikelmonteur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Pflegen und Warten der einschlägigen Meßgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Analysieren von Störungen und Reparieren der Geräteteile, Anlagen und Systeme,
Montieren und Demontieren von Geräteteilen, Anlagen und Systemen an Sportgeräten,
fachgerechtes und funktionsgerechtes Warten (Prüfen, Einstellen und Anschließen) von mechanischen, elektrischen und elektronischen Geräteteilen oder Anlageteilen,
Ausrüsten oder Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen oder Zusatzgeräten,
Marktbeobachtung über Sportartikel,
Führen von Beratungsgesprächen und Informationsgesprächen,
Erstellen und Führen von Servicedokumentationen und Materialdokumentationen,
Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Material und Restprodukten.
Dokumentnummer
NOR12090896
Alte Dokumentnummer
N5199853813L