Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:Paragraph 5, (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:
Eine Montagearbeit oder Einstellarbeit nach Angabe, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
Montieren und Einstellen von Geräteteilen;
Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungen und Schäden.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 in der Regel in je drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die Arbeitsprobe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Regel in je drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
richtige Funktionsprüfung und Meßergebnisse,
fachgerechtes Ausführen der Prüfarbeit.
Dokumentnummer
NOR12090899
Alte Dokumentnummer
N5199853816L