Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.1998 bis 31.10.2001 — BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.08.199831.10.2001 BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 292/1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:

  1. Ziffer eins
    Eine Montagearbeit oder Einstellarbeit nach Angabe, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Litera a
      Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
    2. Litera b
      Montieren und Einstellen von Geräteteilen;
  2. Ziffer 2
    Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungen und Schäden.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die Arbeitsprobe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Regel in je drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    2. Ziffer 2
      richtiger Zusammenbau,
    3. Ziffer 3
      richtige Funktionsprüfung und Meßergebnisse,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Ausführen der Prüfarbeit.

Gesetzesnummer

10008007

Dokumentnummer

NOR12090899

Alte Dokumentnummer

N5199853816L