Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
28.08.1998 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 294/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1128.08.199831.05.2011 BGBl. II Nr. 294/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 294/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Gesetzesnummer

10008009

Dokumentnummer

NOR12090934

Alte Dokumentnummer

N5199853853L