Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
28.08.1998 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 294/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1328.08.199831.05.2011 BGBl. II Nr. 294/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 294/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluß einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft kann eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gilt Paragraph 6, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Personen, die nachweislich eine fünf Jahre übersteigende Tätigkeit im Bereich der Straßenverwaltung ausgeübt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ablegen. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Gesetzesnummer

10008009

Dokumentnummer

NOR12090936

Alte Dokumentnummer

N5199853855L