Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluß einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft kann eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gilt § 6 sinngemäß.Nach erfolgreichem Abschluß einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft kann eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gilt Paragraph 6, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Personen, die nachweislich eine fünf Jahre übersteigende Tätigkeit im Bereich der Straßenverwaltung ausgeübt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ablegen. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.Personen, die nachweislich eine fünf Jahre übersteigende Tätigkeit im Bereich der Straßenverwaltung ausgeübt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ablegen. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR12090936
Alte Dokumentnummer
N5199853855L