Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 14. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann wird unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Straßenerhaltungsfachmann in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen. Paragraph 14, Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann wird unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Straßenerhaltungsfachmann in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12090937
Alte Dokumentnummer
N5199853856L