Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Herstellen von Betonmischungen,
Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes,
Herstellen von Straßenunterbau und Straßendecken,
Herstellen von Entwässerungsanlagen, Drainagen und ähnlichen Einrichtungen,
Begrünen und Pflegen unbefestigter Flächen sowie Sträucher und Bäume,
Pflastern von Natur- und Kunststeinen bzw. Natur- und Kunststeinplatten auf Sand und Beton,
Pflastern von Hochbord-, Tiefbord- und Schrägbord-Randsteinen,
Herstellen von Schalungen und Schächten,
Arbeiten mit Kunststoffen, Anstrichmitteln und Metallen,
Einleiten und Durchführen des Winterdienstes,
Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Schlagworte
Naturstein, Natursteinplatte
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR12090925
Alte Dokumentnummer
N5199853844L