Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, bei der sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Anfertigen eines Profils und Herstellen eines Schachtes,
Anfertigen eines Mauerwerks,
Herstellung einer Sandunterlage,
die Erstellung eines Fertigungsprogrammes.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
richtiger Einsatz von Materialien.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR12090928
Alte Dokumentnummer
N5199853847L