Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.1998 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 294/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.08.199831.05.2011 BGBl. II Nr. 294/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 294/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, bei der sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Messen,
    2. Ziffer 2
      Anfertigen eines Profils und Herstellen eines Schachtes,
    3. Ziffer 3
      Versetzen von Steinen,
    4. Ziffer 4
      Anfertigen eines Mauerwerks,
    5. Ziffer 5
      Herstellung einer Sandunterlage,
    6. Ziffer 6
      Verlegung eines Kanals,
    7. Ziffer 7
      die Erstellung eines Fertigungsprogrammes.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      Ebenflächigkeit,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    5. Ziffer 5
      richtiger Einsatz von Materialien.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Gesetzesnummer

10008009

Dokumentnummer

NOR12090928

Alte Dokumentnummer

N5199853847L