Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Berechnung von Mörtelmischungen und Betonmischungen,
Berechnung des Verdichtungszuschlags,
Rechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR12090932
Alte Dokumentnummer
N5199853851L