Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe eine Arbeitsablaufplanung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Planung eines betrieblichen Speisenangebots und Getränkeangebots,
Möglichkeiten der Herstellung und Zubereitung von Speisen und Getränken,
Personalführung und Personalplanung unter Berücksichtigung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften,
Ermittlung des Bedarfs an Waren und Material,
Warenwirtschaft und Bestellwesen unter besonderer Berücksichtigung von zugekauften Leistungen,
Marketinginstrumente, Ergebnisse von Marketingmaßnahmen und deren Bewertung, Beschwerdemanagement,
Lebensmittelhygiene, persönliche Hygiene, Hygienekontrollmaßnahmen und Qualitätsmerkmale und Qualitätskontrolle,
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgearbeitet werden kann. Die Prüfarbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR12090943
Alte Dokumentnummer
N5199853863L