Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.1998 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 295/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.08.199828.02.2022 BGBl. II Nr. 295/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 295/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe eine Arbeitsablaufplanung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Planung eines betrieblichen Speisenangebots und Getränkeangebots,
    2. Ziffer 2
      Möglichkeiten der Herstellung und Zubereitung von Speisen und Getränken,
    3. Ziffer 3
      Personalführung und Personalplanung unter Berücksichtigung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften,
    4. Ziffer 4
      Ermittlung des Bedarfs an Waren und Material,
    5. Ziffer 5
      Menüzusammenstellung,
    6. Ziffer 6
      Warenwirtschaft und Bestellwesen unter besonderer Berücksichtigung von zugekauften Leistungen,
    7. Ziffer 7
      Kostenkontrolle,
    8. Ziffer 8
      Marketinginstrumente, Ergebnisse von Marketingmaßnahmen und deren Bewertung, Beschwerdemanagement,
    9. Ziffer 9
      Zahlungsverkehr,
    10. Ziffer 10
      Lebensmittelhygiene, persönliche Hygiene, Hygienekontrollmaßnahmen und Qualitätsmerkmale und Qualitätskontrolle,
    11. Ziffer 11
      Umweltschutzmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgearbeitet werden kann. Die Prüfarbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10008010

Dokumentnummer

NOR12090943

Alte Dokumentnummer

N5199853863L