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Anl. 2

Fassungen
ab 18.08.1998 — BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute18.08.1998 BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1998BGBl. III Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Anlage B

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung über die behördlich festgesetzten Grenzwerte hinaus, die bei den am stärksten betroffenen Personen außerhalb der Anlage zu einer Strahlenbelastung in der Größenordnung von einigen zehntel Millisievert führt.

Bei einer derartigen Freisetzung müssen außerhalb der Anlage Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sein.

Ereignisse in der Anlage, die Strahlendosen zur Folge haben, die akute Gesundheitsbeeinträchtigungen für das Betriebspersonal bewirken können und/oder ein Ereignis mit großflächiger Kontamination z. B. mit einer Aktivität von einigen tausend Terabecquerel in ein sekundäres Containment, wo das radioaktive Material in einen sicheren Lagerbereich zurückverbracht werden kann.

Störfälle, bei denen ein zusätzlicher Ausfall von Sicherheitseinrichtungen zum Eintritt eines Unfalls führen könnte oder Anlagenzustände, bei denen die Sicherheitseinrichtung im Falle des Eintritts bestimmter auslösender Ereignisse eine Ausweitung zu einem Unfall nicht verhindern könnte.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008012

Dokumentnummer

NOR12090981

Alte Dokumentnummer

N5199855289L