Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Wenn zusätzliche Informationen notwendig sind und ihre Beschaffung mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, so übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Auslagen unter der Voraussetzung, daß sie rechtzeitig über sie informiert worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090977
Alte Dokumentnummer
N5199855285L