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Art. 12

Fassungen
ab 22.09.1998 — BGBl. III Nr. 154/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.09.1998 BGBl. III Nr. 154/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.09.1998BGBl. III Nr. 154/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Wahrung der Rechte

Ziffer eins Ist in den Gesetzen eines der beiden Vertragsstaaten oder in derzeitigen oder zukünftigen zusätzlich zu diesem Abkommen bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zwischen den Vertragsstaaten eine allgemeine oder spezielle Bestimmung enthalten, die für Investitionen oder damit verbundene Aktivitäten durch Investoren des anderen Vertragsstaates die Möglichkeit einer günstigeren Behandlung vorsieht als das vorliegende Abkommen, so ist anstelle dieses Abkommens die besagte Regelung, soweit sie für die Investition günstiger ist, anzuwenden.

Ziffer 2 Die beiden Vertragsstaaten einigen sich darauf, für den Fall, daß die Europäische Union oder der Golf-Kooperationsrat bestimmte verbindliche Maßnahmen und zwingende Vorschriften erlassen, die mit einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, beratende Gespräche zu führen, um so die Angelegenheit zu regeln und/oder, sofern dies notwendig erscheint, das vorliegende Abkommen zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10008013

Dokumentnummer

NOR12090993

Alte Dokumentnummer

N5199855323L