Kurztitel
Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1998,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 15
Vertragsdauer und Kündigung
1.Ziffer eins Das Abkommen bleibt für die Dauer von dreißig (30) Jahren in Kraft und danach jeweils für die Dauer eines ähnlich langen Zeitraums, sofern nicht ein Jahr vor Ablauf des ersten oder eines folgenden Zeitraums ein Vertragsstaat den anderen schriftlich von der Absicht in Kenntnis setzt, dieses Abkommen zu kündigen.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens werden für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab der Kündigung dieses Abkommens hinsichtlich jener Investitionen weiter gelten, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN ZU Kuwait, am 5. Rajab 1417 H, dh. am 16. November 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen gilt der englische Wortlaut.