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Art. 15

Fassungen
ab 22.09.1998 — BGBl. III Nr. 154/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute22.09.1998 BGBl. III Nr. 154/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

22.09.1998BGBl. III Nr. 154/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 15

Vertragsdauer und Kündigung

Ziffer eins Das Abkommen bleibt für die Dauer von dreißig (30) Jahren in Kraft und danach jeweils für die Dauer eines ähnlich langen Zeitraums, sofern nicht ein Jahr vor Ablauf des ersten oder eines folgenden Zeitraums ein Vertragsstaat den anderen schriftlich von der Absicht in Kenntnis setzt, dieses Abkommen zu kündigen.

Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens werden für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab der Kündigung dieses Abkommens hinsichtlich jener Investitionen weiter gelten, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN ZU Kuwait, am 5. Rajab 1417 H, dh. am 16. November 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen gilt der englische Wortlaut.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10008013

Dokumentnummer

NOR12090996

Alte Dokumentnummer

N5199855326L