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Art. 8

Fassungen
ab 22.09.1998 — BGBl. III Nr. 154/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.09.1998 BGBl. III Nr. 154/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.09.1998BGBl. III Nr. 154/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Eintrittsrecht

Ziffer eins Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm benannte Institution, eine Gesellschaft oder ein anderes Unternehmen, das in einem Vertragsstaat errichtet oder konstituiert wurde, aber kein Investor ist (die „entschädigende Partei“), eine Zahlung auf Grund einer Sicherstellung oder Garantie für eine Investition im Gebiet des anderen Vertragsstaates (des „Aufnahmestaates“), oder erwirbt er infolge eines vollständigen oder teilweisen Verschuldens des Investors in anderer Form einen Teil oder alle Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition, so anerkennt der Aufnahmestaat:

  1. Litera a
    die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die entschädigende Partei erfolgte Übertragung eines Teiles oder aller Rechte und Ansprüche, die sich durch eine solche Investition ergeben; und ebenso
  2. Litera b
    daß die entschädigende Partei diese Rechte und Ansprüche und alle mit der Investition im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger oder der ursprüngliche Investor geltend machen bzw. übernehmen kann.

Ziffer 2 Die entschädigende Partei kann in jedem Fall

  1. Litera a
    die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen beanspruchen sowie hinsichtlich
  2. Litera b
    aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der ursprüngliche Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die jeweilige Investition und die diesbezüglichen Erlöse beanspruchen konnte.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10008013

Dokumentnummer

NOR12090989

Alte Dokumentnummer

N5199855319L