Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindererfassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.Paragraph 2, (1) Soweit im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,Die Einreichung der Formblätter gemäß § 4 hat jedoch bei der für den Betriebssitz zuständigen Landwirtschaftskammer gemäß Anhang zu erfolgen.Die Einreichung der Formblätter gemäß Paragraph 4, hat jedoch bei der für den Betriebssitz zuständigen Landwirtschaftskammer gemäß Anhang zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12091022
Alte Dokumentnummer
N5199855506L