Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren:
Unfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt oder kommen kann;
wenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien schädliche Folgen haben könnten;
Unfälle, die nicht unter jene in lit. a fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt oder kommen könnte;Unfälle, die nicht unter jene in Litera a, fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt oder kommen könnte;
sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe bewirken oder bewirken können;
außerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
(2)Absatz 2,Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 lit. a, c und e sind:Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Litera a, c und e sind:
alle Kernreaktoren, ungeachtet des Standortes;
alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes;
alle Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke;
die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
(3)Absatz 3,Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei Informationen über von Absatz 1 nicht umfaßte Ereignisse erläutern, die die um Erklärung ansuchende Vertragspartei von dritter Seite erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12091028
Alte Dokumentnummer
N5199855527L