Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 13

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege wirksam.

    GESCHEHEN zu Ljubljana, am 19. April 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008016

Dokumentnummer

NOR12091040

Alte Dokumentnummer

N5199855539L