Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kupferschrottausfuhr-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Art und Umfang der Meldepflicht
§ 2. (1) Diese Meldung hat unter Beachtung des in Anhang 2 dieser Verordnung enthaltenen Formulars zu erfolgen und alle Daten zu umfassen, deren Angabe darin verlangt ist.Paragraph 2, (1) Diese Meldung hat unter Beachtung des in Anhang 2 dieser Verordnung enthaltenen Formulars zu erfolgen und alle Daten zu umfassen, deren Angabe darin verlangt ist.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat monatlich und zwar jeweils bis zum 15. eines Kalendermonats für den Zeitraum des vorangegangenen Kalendermonats zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12091066
Alte Dokumentnummer
N5199910412E