Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 11, (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden, unverzüglich die Behörde darüber zu unterrichten. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit Abfällen muss unverzüglich eingestellt werden und darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde Anordnungen getroffen hat und diesen Anordnungen entsprochen wurde. Erlässt die Behörde solche Anordnungen nicht, so darf die Verbrennung wieder aufgenommen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.

  1. Absatz 2,Bei einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen oder von Messeinrichtungen hat der Betriebsanlageninhaber den Betrieb so schnell wie möglich bis zur Wiederherstellung des dieser Verordnung entsprechenden Betriebszustandes zu verringern oder einzustellen. Bei der Mitverbrennung muss die Beschickung mit Abfällen eingestellt werden.
  2. Absatz 3,Bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen, Störungen oder Ausfällen der Abgasreinigungsanlage, die zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte führen, darf die Verbrennungsanlage in dem von der Behörde im Einzelfall bestimmten erforderlichen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Stunden je Ereignis (insgesamt aber höchstens 30 Stunden pro Jahr) weiterbetrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Halbstundenmittelwert der staubförmigen Emissionen den Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 überschreitet und die Emissionsgrenzwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe (C org.) eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      die Emissionswerte der übrigen Schadstoffe nicht das Zweifache des jeweiligen Grenzwertes überschreiten,
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 der Verordnung eingehalten werden.

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091083

Alte Dokumentnummer

N5199912848Y