Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 11. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden, unverzüglich die Behörde darüber zu unterrichten. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit Abfällen muss unverzüglich eingestellt werden und darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde Anordnungen getroffen hat und diesen Anordnungen entsprochen wurde. Erlässt die Behörde solche Anordnungen nicht, so darf die Verbrennung wieder aufgenommen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.Paragraph 11, (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden, unverzüglich die Behörde darüber zu unterrichten. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit Abfällen muss unverzüglich eingestellt werden und darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde Anordnungen getroffen hat und diesen Anordnungen entsprochen wurde. Erlässt die Behörde solche Anordnungen nicht, so darf die Verbrennung wieder aufgenommen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Bei einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen oder von Messeinrichtungen hat der Betriebsanlageninhaber den Betrieb so schnell wie möglich bis zur Wiederherstellung des dieser Verordnung entsprechenden Betriebszustandes zu verringern oder einzustellen. Bei der Mitverbrennung muss die Beschickung mit Abfällen eingestellt werden.
(3)Absatz 3,Bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen, Störungen oder Ausfällen der Abgasreinigungsanlage, die zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte führen, darf die Verbrennungsanlage in dem von der Behörde im Einzelfall bestimmten erforderlichen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Stunden je Ereignis (insgesamt aber höchstens 30 Stunden pro Jahr) weiterbetrieben werden, wenn
kein Halbstundenmittelwert der staubförmigen Emissionen den Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 überschreitet und die Emissionsgrenzwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe (C org.) eingehalten werden,
die Emissionswerte der übrigen Schadstoffe nicht das Zweifache des jeweiligen Grenzwertes überschreiten,
die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Verordnung eingehalten werden.die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 der Verordnung eingehalten werden.
Dokumentnummer
NOR12091083
Alte Dokumentnummer
N5199912848Y