Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 12. (1) Werden in Produktionsanlagen Abfälle mitverbrannt, wobei höchstens 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt abgegebenen Gesamtbrennstoffwärmemenge auf die Verbrennung von Abfällen entfallen darf, dann gelten für diese Verbrennungsanlagen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 sowie §§ 8 bis 16 dieser Verordnung.Paragraph 12, (1) Werden in Produktionsanlagen Abfälle mitverbrannt, wobei höchstens 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt abgegebenen Gesamtbrennstoffwärmemenge auf die Verbrennung von Abfällen entfallen darf, dann gelten für diese Verbrennungsanlagen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen eins bis 4, 5 Absatz eins, sowie Paragraphen 8 bis 16 dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Durch die Mitverbrennung von Abfällen gemäß Abs. 1 dürfen die Emissionsgrenzwerte des § 8 Abs. 1 bzw. die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden oder die im § 15 festgelegten Emissionsgrenzen nicht überschritten werden.Durch die Mitverbrennung von Abfällen gemäß Absatz eins, dürfen die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 8, Absatz eins, bzw. die sich aus Paragraph 8, Absatz 2, ergebenden oder die im Paragraph 15, festgelegten Emissionsgrenzen nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung entsteht (zB Emission auf Grund der Rohmaterialien oder auf Grund des Produktionsprozesses), ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12091084
Alte Dokumentnummer
N5199912849Y