Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 12, (1) Werden in Produktionsanlagen Abfälle mitverbrannt, wobei höchstens 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt abgegebenen Gesamtbrennstoffwärmemenge auf die Verbrennung von Abfällen entfallen darf, dann gelten für diese Verbrennungsanlagen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen eins bis 4, 5 Absatz eins, sowie Paragraphen 8 bis 16 dieser Verordnung.

  1. Absatz 2,Durch die Mitverbrennung von Abfällen gemäß Absatz eins, dürfen die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 8, Absatz eins, bzw. die sich aus Paragraph 8, Absatz 2, ergebenden oder die im Paragraph 15, festgelegten Emissionsgrenzen nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung entsteht (zB Emission auf Grund der Rohmaterialien oder auf Grund des Produktionsprozesses), ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091084

Alte Dokumentnummer

N5199912849Y