Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 13, (1) Die dem Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, in der Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, gemäß Paragraph 353, GewO 1994 anzuschließenden Unterlagen müssen

  1. Ziffer eins
    belegen, dass
    1. Litera a
      die Brenner für die Abfälle so eingebaut und die Abfälle so zugeführt werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird,
    2. Litera b
      die im Paragraph 8, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, und
  2. Ziffer 2
    folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Art und Menge der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
    2. Litera b
      geringste und höchste Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
    3. Litera c
      geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
    4. Litera d
      Höchstgehalt an Schadstoffen (insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und Schwefel) der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle.
  1. Absatz 2,Die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme erzielten Messergebnisse bezüglich der Mitverbrennung von Abfällen müssen zeigen, dass die im Paragraph 8, festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten worden sind. Für diesen Zeitraum darf die zuständige Behörde auf Antrag mit Bescheid Überschreitungen des im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Prozentsatzes zulassen, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen aus technischen Gründen erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091085

Alte Dokumentnummer

N5199912850Y