Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 13. (1) Die dem Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, in der Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, gemäß § 353 GewO 1994 anzuschließenden Unterlagen müssenParagraph 13, (1) Die dem Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, in der Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, gemäß Paragraph 353, GewO 1994 anzuschließenden Unterlagen müssen
belegen, dass
die Brenner für die Abfälle so eingebaut und die Abfälle so zugeführt werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird,
die im § 8 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, unddie im Paragraph 8, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, und
folgende Angaben enthalten:
Art und Menge der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
geringste und höchste Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
Höchstgehalt an Schadstoffen (insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und Schwefel) der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle.
(2)Absatz 2,Die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme erzielten Messergebnisse bezüglich der Mitverbrennung von Abfällen müssen zeigen, dass die im § 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten worden sind. Für diesen Zeitraum darf die zuständige Behörde auf Antrag mit Bescheid Überschreitungen des im § 12 Abs. 1 genannten Prozentsatzes zulassen, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen aus technischen Gründen erforderlich sind.Die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme erzielten Messergebnisse bezüglich der Mitverbrennung von Abfällen müssen zeigen, dass die im Paragraph 8, festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten worden sind. Für diesen Zeitraum darf die zuständige Behörde auf Antrag mit Bescheid Überschreitungen des im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Prozentsatzes zulassen, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen aus technischen Gründen erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12091085
Alte Dokumentnummer
N5199912850Y