Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 14. Die gemäß § 4 Z 2 lit. c genommenen Proben müssen vom Betriebsanlageninhaber nach Verbrennung der Abfälle mindestens einen Monat lang aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Paragraph 14, Die gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c, genommenen Proben müssen vom Betriebsanlageninhaber nach Verbrennung der Abfälle mindestens einen Monat lang aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12091086
Alte Dokumentnummer
N5199912851Y