Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4, Eine Mitverbrennungsanlage darf erst dann in Betrieb gehen, wenn folgende Annahmevoraussetzungen (Ziffer eins,) erfüllt und folgende Prüfungsmaßnahmen (Ziffer 2,) getroffen sind:

  1. Ziffer eins
    Der Betriebsanlageninhaber darf die Abfälle zur Verbrennung in seiner Verbrennungsanlage nur annehmen, wenn ihm vor Annahme dieser Abfälle eine Beschreibung der Abfälle mit folgenden Angaben vorliegt:
    1. Litera a
      physikalische Beschaffenheit und, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, auch die chemische Zusammensetzung der Abfälle - insbesondere hinsichtlich PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und Schwefel - sowie alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess,
    2. Litera b
      gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle; Stoffe, mit denen die Abfälle nicht vermischt werden dürfen; Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.
  2. Ziffer 2
    Der Betriebsanlageninhaber hat vor Annahme der Abfälle folgende Prüfungsmaßnahmen zu treffen:
    1. Litera a
      Bestimmung der Masse der Abfälle,
    2. Litera b
      Prüfung der Papiere, die in der Richtlinie 91/689/EWG und in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind, und der Papiere gemäß Paragraph 19
      AWG,
    3. Litera c
      Entnahme repräsentativer Proben vor dem Abladen (ausgenommen infektiöse Abfälle), sofern dies nicht unangemessen ist, um festzustellen, ob die Abfälle der Beschreibung nach Ziffer eins, entsprechen.

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091076

Alte Dokumentnummer

N5199912841Y