Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5. (1) Verbrennungsanlagen müssen - erforderlichenfalls unter Anwendung einer Abfallvorbehandlung - in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird.Paragraph 5, (1) Verbrennungsanlagen müssen - erforderlichenfalls unter Anwendung einer Abfallvorbehandlung - in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird.
(2)Absatz 2,Alle Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die bei der Verbrennung der Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft (Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei Sekunden bei mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 Grad C gebracht werden; wenn Abfälle mit einem Gehalt von mehr als ein Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muß die Temperatur auf mindestens 1 100 Grad C erhöht werden.
(3)Absatz 3,Werden Verbrennungsanlagen nur mit gefährlichen Flüssigabfällen oder einer Mischung aus gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung der Abfälle unter Sauerstoffmangel beschickt und machen die gasförmigen Anteile mehr als 50 vH der gesamten Feuerungswärmeleistung aus, muss der Sauerstoffgehalt nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft mindestens 3 vH betragen.
(4)Absatz 4,Alle Verbrennungsanlagen müssen mit Brennern ausgestattet sein, die automatisch in Gang gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur sinkt. Diese Brenner müssen auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt sein, um sicherzustellen, dass die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird.Alle Verbrennungsanlagen müssen mit Brennern ausgestattet sein, die automatisch in Gang gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die im Absatz 2, vorgeschriebene Mindesttemperatur sinkt. Diese Brenner müssen auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt sein, um sicherzustellen, dass die im Absatz 2, vorgeschriebene Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird.
(5)Absatz 5,Stützbrenner gemäß Abs. 4 dürfen nur mit Heizöl extra leicht, Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden.Stützbrenner gemäß Absatz 4, dürfen nur mit Heizöl extra leicht, Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12091077
Alte Dokumentnummer
N5199912842Y