Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6. Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen sowie dessen Einsatz ist in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:Paragraph 6, Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen sowie dessen Einsatz ist in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:
in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur erreicht ist;
wenn die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur unterschritten wird;
wenn die nach § 10 Abs. 1 Z 1 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert überschritten wird.wenn die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert überschritten wird.
Dokumentnummer
NOR12091078
Alte Dokumentnummer
N5199912843Y