Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid andere als die im § 5 genannten Anforderungen zuzulassen, wenn die im § 8 angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Emissionen an Dioxinen und Furanen geringer als die oder gleich den Emissionen sind, die mit den im § 5 festgelegten Anforderungen erreicht werden. Paragraph 7, Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid andere als die im Paragraph 5, genannten Anforderungen zuzulassen, wenn die im Paragraph 8, angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Emissionen an Dioxinen und Furanen geringer als die oder gleich den Emissionen sind, die mit den im Paragraph 5, festgelegten Anforderungen erreicht werden.
Dokumentnummer
NOR12091079
Alte Dokumentnummer
N5199912844Y